Dienstag Feb 07

Selbstständigkeit

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Um als selbstständiger Promoter arbeiten zu können, müssen einige Kriterien beachtet werden. Gerade Berufsanfänger tappen in Fallen wie die Scheinselbstständigkeit.
Die Arbeit eines Selbstständigen unterscheidet sich in einer Vielzahl von Punkten von der eines Angestellten.



Im Folgenden nun die wichtigsten Unterschiede:

  • Das Honorar wird frei von steuerlichen Abzügen oder Sozialabgaben ausgezahlt
  • Es besteht keine gesetzliche Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
  • Die Möglichkeit zur Umsatzsteuervoranmeldung und des Vorsteuerabzuges besteht
  • Kein Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Haftung bei Schlecht- oder Nichterfüllung einer Promotion
  • Eventueller Verlust von Ansprüchen auf staatliche Förderungen wie z. B. Kindergeld, BaföG


Alle Personen, welche Promotionjobs durchführen, sind im Regelfall selbstständig gewerblich tätig- unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Daher muss das Gewerbe, um Steuernachzahlungen des Finanzamts und Bußgeldforderungen der Behörden zu vermeiden, bei der zuständigen Gewerbemeldestelle oder der Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Dafür notwendig ist - neben der fälligen Gebühr für die Ausstellung des Gewerbescheins und eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses - eine genaue Bezeichnung der Tätigkeit. Die Tätigkeitsbezeichnung „Promotion“ reicht in der Regel nicht aus.
Innerhalb von drei Tagen erhält man, als Bestätigung der Anmeldung, seinen Gewerbeschein.

Andere Behörden wie z. B. das Finanzamt werden nach erfolgreicher Anmeldung automatisch durch das Gewerbeamt informiert. Daher müssen Gewerbeamt sowie Finanzamt darüber informiert werden, sollte das Gewerbe für eine Zeit lang ruhen.

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