Sonntag Mai 20

Scheinselbstständigkeit

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Wer sich als im Bereich Promotion selbstständig machen möchte, sollte einige Dinge in puncto Scheinselbstständigkeit beachten. Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl ihrer Tätigkeit von nichtselbstständiger Art in einem Arbeitsverhältnis ist.

Anhand folgender Anhaltspunkte kann geprüft werden, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt:

 

  • Der Selbstständige hat keine regelmäßig Beschäftigten, welche mehr als 400 Euro verdienen
  • Promotionjobs werden im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeführt
  • Der Auftraggeber des Selbstständigen beschäftigt feste Angestellt, welche die gleiche Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige
  • Für die Dauer einer Promotion unterliegt der Promoter Weisungsgebundenheit seines Auftraggebers
  • Der Promoter verrichtet die gleichen Tätigkeit(en) für den Auftraggeber wie zuvor dessen Angestellten


Ebenfalls sollte man sich fogende Fragen stellen:

  • Liegt eine finanzielle Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber vor?
  • Ist man verpflichtet dem Auftraggeber/Arbeitgeber einen weiteren Promotionjob zu melden?
  • Muss Arbeitskleidung getragen werden?
  • Wurde eine Probezeit vereinbart?
  • Wird vom Auftraggeber ein eigener Arbeitsplatz im Unternehmen gestellt?


Scheinselbstständige gelten sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer, für sie sind also Beiträge zu Sozial-, Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Wird also eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, kann dies recht schnell teuer werden, da der Arbeitnehmer rückwirkend, bezogen auf die letzten 3 Monate, für nicht gezahlte Beitrage haftbar gemacht werden kann.

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